Wer sich zum Einsatz von Fremdpersonal entscheidet, muss sich bewusst sein, dass Leiharbeiter hinsichtlich Arbeitnehmerschutzes wie eigene Mitarbeiter behandelt werden müssen.
Alle Pflichten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich Unterweisung, Schulung und Information sind genauso sorgfältig und lückenlos zu erledigen, wie bei eigenen Arbeitnehmern.
Autor: Werner Leinwather
Kann eine Arbeit wegen fehlender Fachkenntnis nicht durch Eigenpersonal geleistet werden oder fehlt es schlicht an verfügbarem Personal, ist es gängige Praxis vieler Unternehmen, sich der Arbeitsleistung von Leiharbeitskräften zu bedienen. Die Personalüberlassungsfirma wird oft als externe Firma oder Fremdfirma bezeichnet.
Die Antwort ist simpel und nicht verhandelbar: der Auftraggeber.
Um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und Unfälle zu verhindern, bedarf es diverser Schutz- und Präventionsmaßnahmen.
Auftraggeber sind klar in der Pflicht, sowohl die eigenen als auch die Mitarbeitenden der Fremdfirma auf gleiche Art und Weise zu unterweisen.
Sicherheitstechnische Unterweisungen unterliegen dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Sie müssen durch fachkundige Personen durchgeführt und dokumentiert werden.
Im allerersten Schritt ist die Erstunterweisung verpflichtend durchzuführen:
„Leiharbeitskräfte sind hinsichtlich Arbeitnehmerschutzes gleich zu behandeln wie eigene Mitarbeiter.“
Wiederholungsunterweisungen müssen gemäß Gesetz „in regelmäßigen Abständen“ stattfinden. Und auch das gilt selbstverständlich für eigene wie für betriebsfremde Arbeitnehmer. Da der zeitliche Abstand zwischen zwei Schulungen oder Unterweisungen auf betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsbeurteilung beruht, kann keine allgemeingültige Aussage über die Häufigkeit getroffen werden.
Es gibt jedoch Vorschriften, wonach für bestimmte Unterweisungen eine halbjährliche bzw. jährliche Unterweisung stattfinden muss.
Eine jährliche Unterweisung muss in Österreich beispielsweise beim Vorliegen folgender Voraussetzungen durchgeführt werden:
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Die Erstunterweisung sollte gemäß einer Stellungnahme der Arbeitsinspektion (Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Unterweisung-Information/Elektronische_Unterweisung.html) persönlich durchgeführt werden. Begründet wird das damit, dass eine elektronisch-computergestützte Unterweisung nicht ausreichend alle Voraussetzungen des § 14 ASchG erfüllt.
„Eine von einer fachkundigen Person persönlich durchgeführte Erstunterweisung in Kombination mit einem digitalen Nachgang ist eine empfehlenswerte und rechtskonforme Vorgehensweise.“
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