Sind Leiharbeitskräfte und Mitarbeiter externer Firmen genauso zu schulen wie die eigene Belegschaft?

Bild LKW mit zwei Fahrern davor, die mit einem Tablett etwas lesen und erklären.

Wer sich zum Einsatz von Fremdpersonal entscheidet, muss sich bewusst sein, dass Leiharbeiter hinsichtlich Arbeitnehmerschutzes wie eigene Mitarbeiter behandelt werden müssen.

Alle Pflichten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich Unterweisung, Schulung und Information sind genauso sorgfältig und lückenlos zu erledigen, wie bei eigenen Arbeitnehmern.

Autor: Werner Leinwather

Was ist eine Fremdfirma oder externe Firma?

Kann eine Arbeit wegen fehlender Fachkenntnis nicht durch Eigenpersonal geleistet werden oder fehlt es schlicht an verfügbarem Personal, ist es gängige Praxis vieler Unternehmen, sich der Arbeitsleistung von Leiharbeitskräften zu bedienen. Die Personalüberlassungsfirma wird oft als externe Firma oder Fremdfirma bezeichnet.

Wer muss die Mitarbeiter einer Personalüberlassungsfirma unterweisen?

Die Antwort ist simpel und nicht verhandelbar: der Auftraggeber.

Um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und Unfälle zu verhindern, bedarf es diverser Schutz- und Präventionsmaßnahmen.

Auftraggeber sind klar in der Pflicht, sowohl die eigenen als auch die Mitarbeitenden der Fremdfirma auf gleiche Art und Weise zu unterweisen.

Wann muss die Arbeitnehmerschutz-Unterweisung für externe Mitarbeiter erfolgen?

Sicherheitstechnische Unterweisungen unterliegen dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Sie müssen durch fachkundige Personen durchgeführt und dokumentiert werden.

Im allerersten Schritt ist die Erstunterweisung verpflichtend durchzuführen:

  • bei Einstellung und jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit
  • bei Versetzung oder Veränderungen des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Veränderung von Arbeitsmitteln
  • bei der Einführung oder Veränderung von Arbeitsstoffen
  • bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren
  • bei der Anwendung neuer Technologien
  • nach Unfällen, Ereignissen und Beinaheunfällen
„Leiharbeitskräfte sind hinsichtlich Arbeitnehmerschutzes gleich zu behandeln wie eigene Mitarbeiter.“

In welchen Zeitabständen muss die Arbeitnehmerschutz-Unterweisung erfolgen?

Wiederholungsunterweisungen müssen gemäß Gesetz „in regelmäßigen Abständen“ stattfinden. Und auch das gilt selbstverständlich für eigene wie für betriebsfremde Arbeitnehmer. Da der zeitliche Abstand zwischen zwei Schulungen oder Unterweisungen auf betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsbeurteilung beruht, kann keine allgemeingültige Aussage über die Häufigkeit getroffen werden.

Es gibt jedoch Vorschriften, wonach für bestimmte Unterweisungen eine halbjährliche bzw. jährliche Unterweisung stattfinden muss.

Eine jährliche Unterweisung muss in Österreich beispielsweise beim Vorliegen folgender Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • bei der Beschäftigung von Jugendlichen
  • bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren
  • über die Vermeidung von Verletzungsgefahren, wenn eine Sicherung der Gefahrenstellen nicht mit Schutzeinrichtungen möglich ist
  • bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten
  • für Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Tagebau
  • für Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern für Bauarbeiten

Kann für die Fremdfirmenunterweisung eine Software genutzt werden?

Mit einer guten Software wie LENA-Training werden wiederkehrende Unterweisungen für interne und externe Mitarbeiter rechtssicher und nachweislich durchgeführt. Es lassen sich auch verpflichtende oder freiwillige Belehrungen für Lieferanten und Besucher smart und ohne viel Verwaltungsaufwand erledigen.

Die Erstunterweisung sollte gemäß einer Stellungnahme der Arbeitsinspektion (Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Unterweisung-Information/Elektronische_Unterweisung.html) persönlich durchgeführt werden. Begründet wird das damit, dass eine elektronisch-computergestützte Unterweisung nicht ausreichend alle Voraussetzungen des § 14 ASchG erfüllt.

„Eine von einer fachkundigen Person persönlich durchgeführte Erstunterweisung in Kombination mit einem digitalen Nachgang ist eine empfehlenswerte und rechtskonforme Vorgehensweise.“

Welche Vorteile bietet die Software LENA beim Unterweisen externer Mitarbeiter, Leiharbeiter und Fremdarbeitskräften?

Mit LENA behalten Arbeitgeber den Überblick. Sie haben laufende Schulungen, absolvierte Unterweisungen und Lernerfolge Ihrer Mitarbeiter ständig im Blick. Dadurch entfällt die aufwendige und zeitraubende Suche nach Terminen. Ebenso sind passende Schulungsräumlichkeiten und Sorgen über lückenlose Aufzeichnungen keine Themen mehr.

KI-basierte Verständniskontrollen und -nachweise sowie die auditgerechte Dokumentation machen LENA-Training zu einem unverzichtbaren Bestandteil Ihres Compliance- und Learning-Managements im Unternehmen.

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