Unzureichender Sonnenschutz für die eigenen Mitarbeiter ist eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmerschutzes.
Auf Haut, Augen und Kreislauf muss am Arbeitsplatz geachtet werden.
Vor allem, wenn Mitarbeiter viele Stunden der täglichen Arbeitszeit im Freien verbringen und der Sonnenstrahlung ausgesetzt sind.
Viele Mitarbeiter von Straßenbau-Betrieben, Forst- und Landwirtschaft, Gärtnereien, der Abfallentsorgung etc. verbringen einen Großteil ihrer täglichen Arbeitszeit im Freien.
LENA zeigt auf, was Arbeitgeber jetzt beachten sollten:
Ein sonniger Arbeitstag bekommt durch folgende Faktoren einen bitteren Beigeschmack:
Sonnenstich und Überhitzung:
Die Gefahren, die hier drohen, sind Kreislaufschwierigkeiten und Beeinträchtigungen des Gehirns. Sollte einer Ihrer Mitarbeiter über ein Steifheitsgefühl im Nacken oder Übelkeit bzw. Kopf- oder Nackenschmerzen klagen, ist Handeln angesagt.
Auch die Kollegen sollten über wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen Bescheid wissen:
Bessert sich der Zustand nicht in kurzer Zeit, ist die Rettung zu alarmieren.
„Jeder einzelne Sonnenbrand erhöht das Risiko an Hautkrebs zu erkranken!“
Hitzeerschöpfung und Hitzschlag:
Verliert der Körper zu viel Flüssigkeit, drohen ein geschwächter Kreislauf, Blutdruckabfall und ein Schockzustand. Sollten Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme (Schwindel, Übelkeit), starke Schwitzanfälle, blasse und feuchte Haut, erhöhter Puls oder niedriger Blutdruck auftreten, sind Erste-Hilfe-Maßnahmen zu treffen.
Hier ist höchste Vorsicht geboten und unverzüglich die Rettung zu verständigen. Wird der Körper mit Wasser übergossen, unbedingt den Kopf auslassen.
Wie so oft im Arbeitnehmerschutz gilt die STOP-Regel:
„STOP-Regel: Substitution vor Technischen vor Organisatorischen vor Persönlichen Maßnahmen“
„Zwei bis drei Liter Wasser oder ungesüßter Tee ist optimal für die Flüssigkeitsversorgung.“
Wirksamen Schutz bietet unter anderem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilfsmittel:
Und die Zecken? Fokus auf Eigenverantwortung und den Impfstatus!
2023 ist ein starkes Zeckenjahr, daher sollten sie rechtzeitig mit Ihren Mitarbeitern klären, ob Impfschutz besteht.
Schulen Sie alle Arbeitnehmer, die vorwiegend im Freien arbeiten, dass der Körper täglich nach Dienstschluss nach angesaugten Zecken abgesucht wird.
Fazit: Schutz vor Sonneneinstrahlung und Hitze für Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit vorwiegend im Freien verrichten, fällt unter die Sorgfaltspflicht eines Arbeitgebers.
Ernsthafte Erkrankungen können durch einfache Maßnahmen verhindert werden.
Eine rechtssichere Unterweisung über das richtige Verhalten bei Hitze und übermäßiger Sonneneinstrahlung hilft, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nachzuweisen.
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